Seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 bildet es die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland und garantiert erstmalig auf deutschem Boden effektiven Rechtsschutz auch dann, wenn der einzelne Bürger in Gestalt des Grundrechtsträgers von der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt wird.
Immerhin sind die drei Gewalten allesamt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden und die Freiheitsgrundrechte sind zudem nicht nur unveräußerlich, sondern insbesondere unverletztlich. Da sollte der ambitionierte Staatsbürger doch meinen, da sei seit mehr als 60 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland – was die Ausübung der Freiheitsgrundrechte des einzelnen anbelangt – alles in bester Ordnung, weil alles in der ranghöchsten Rechtsnorm diesbezüglich klar und verbindlich geregelt ist. (Art. 1 Abs. 1 bis 3 GG)