Sonntag, 30. Januar 2011

Herr Watzlawik vom Finanzamt Rosenheim schiebt den Schwarzen Peter an das Landesamt für Finanzen in München | Steuern und Grundrechte Blog

Mit Schreiben vom 18.01.2011 erhalten die Kläger Alexander und Ulrike Schröpfer vom Amtsgericht Rosenheim den Hinweis des Herrn Watzlawik vom Finanzamt Rosenheim, dass das Finanzamt vor den ordentlichen Gerichten nicht vertretungsbefugt sei. Als “Beweis” liegen dabei Kopien der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (Vertretungsverordnung – VertrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1995 bei.Weiterhin weist er darauf hin, dass der richtige Beklagte der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen – Dienstelle München sei.



Bei der Klage handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art, denn das tätig gewordene Finanzamt hätte nicht tätig werden dürfen, da es dem Finanzamt an einer gültigen Abgabenordnung, einem gültigen Einkommen- und Umsatzsteuergesetzes wegen deren unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift mangelt.


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