Montag, 11. Juli 2011

Schwerer Raub durch Cuxhavener Finanzbeamte – dabei Amtshilfe leistende Polizei wird von Staatsanwalt Dr. Lahmann verfassungswidrig in straflose Vollstreckung von Steuerbescheiden umgedeutet

Am Dienstag, den 28.06.2011 erschien hier der Artikel:



Wegen schweren Raubes angezeigt – der Cuxhavener Finanzbeamte Japp, drei Spießgesellen und vier Polizeibeamte wegen Beihilfe zum schweren Raub am 15.06.2011 z. Nt. des anerkannt freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger in Otterndorf an der Niederelbe (Link)



Gleichzeitig wurde der Polizeistation in Otterndorf an der Niederelbe die entsprechende Strafanzeige zugeleitet, die diese scheinbar unbearbeitet an die StA Stade weitergeleitet hat.



Am 06.07.2011 schrieb der seit dem 20.06.2011 wegen Hochverrat angezeigte Staatsanwalt Dr. Lahmann, dass er das Ermittlungsverfahren wegen entfallener Strafbarkeit der Beschuldigten das Verfahren eingestellt habe, denn es besteht kein Anfangsverdacht. Begründet hat er diesen fehlenden Anfangsverdacht folgendermaßen:



“Sie missachten die verfassungsimmanenten Schranken. Auch die Kunstfreiheit ist – entgegen der Formulierung im Grundgesetz – nicht schrankenlos gewährleistet. Sie findet ihre Grenze in den anderen, kollidierenden Grundrechten (praktische Konkordanz). Nach einhelliger Auslegung des Grundgesetzes ist tatsächlich das “Einfallstor” für die Regelungsfreiheit des Gesetzgebers z.B. in Art. 2 GG, der Handlungsfreiheit, zu sehen, die von den einfachen Gesetzen eingeschränkt wird. Die Kunstfreiheit wird durch die einfachen Gesetze auf diese Weise beschränkt. Hierzu gehört auch die Steuergesetzgebung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes wesentliches Rechtsgut darstellt. Das Finanzwesen ist in einem eigenen Abschnitt (Art. 104a ff. GG) geregelt. Die Gleichkeit und Einheitlichkeit der Besteuerung ist vom Grundgesetz geschützt, wie sich aus der Zusammenwirkung mit Art. 3 GG ergibt. Darum kann gegen Sie ein Steuerbescheid vollstreckt werden, ohne dass dies eine rechtswidrige Handlung darstellt. Die Wirksamkeit des EStG steht nicht in Frage; [...]“


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