Bis heute haben sich die deutschen Finanzrichter nicht dem Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit dessen Inkrafttreten am 23. Mai 1949 bedingungslos unterworfen, hier insbesondere nicht den Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs. 2 GG sowie Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG.
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