Mit Beschluss vom 13.12.2010 erklärt Dr. Burger vom Amtsgericht Rosenheim den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als unzulässig und verweist an das nach seiner Auffassung zuständige Finanzgericht München.
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Zwischenzeitlich hat mit Beschluss Xa ARX 283/10 vom 09. Dez. 2010 auch der Bundesgerichtshof die Zuständigkeitsfrage des Amtsgerichtes Aurich zu Lasten des Amtsgerichtes Aurich entschieden und damit die Existenz des Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zu den ordentlichen Gerichten bestätigt.
Daher erfolgte mit Schreiben vom 08.01.2011 die sofortige Beschwerde und erneute Anhörungsrüge gegen den o.a. Beschluss.
Dokumentation der Aktivitäten mit dem Finanzamt Rosenheim
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Zwischenzeitlich hat mit Beschluss Xa ARX 283/10 vom 09. Dez. 2010 auch der Bundesgerichtshof die Zuständigkeitsfrage des Amtsgerichtes Aurich zu Lasten des Amtsgerichtes Aurich entschieden und damit die Existenz des Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zu den ordentlichen Gerichten bestätigt.
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