Darf man völkerrechtswidrige Gerichtsverhandlungen verweigern, wenn diese eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen ?
Artikel 10
Niemand darf, sei es durch aktives Handeln oder durch
Untätigbleiben, wenn Handeln geboten wäre, an der Verletzung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken, und
niemand darf einer Strafe oder für ihn nachteiligen Maßnahmen
unterworfen werden, wenn er sich weigert, dies zu tun.
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Gedanken zum Weigerungsrecht gem. Artikel 10 der UN Resolution 53/144
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