Wie wenig dieser beamtete Regierungsdirektor Lutz Klug von der Rangstellung des absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG gegenüber dem allgemeinen Gleichheitsgrundrecht gemäß Art. 3 GG versteht oder aber vielleicht nur boßhaft leugnet, soll sein Auftritt vor dem nds. Finanzgericht am 20.05.2008 verdeutlichen. Dort führte er als Vertreter des nds. Finanzamtes zur verfassungsmäßigen Rechtmäßigkeit seines gegen das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG Handelns aus, Zitat:
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