Soldatengesetz (Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten) ungültig wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
Das Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG lautet:
“Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, [...] muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”
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