Mit dem Inkrafttreten des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes am 13.03.1951 hätte dieses aufgrund der in den §§ 38 und 42 BverfGG ausgesprochenen Grundrechteeinschränkung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG die Grundrechte “Unverletzlichkeit der Wohnung” (Art. 13 GG), “Recht auf Eigentum” (Art. 14 GG), ” Unverletzlichkeit der Person” (Art. 2 Abs. 2 GG) und “Freiheit der Person” (Art. 2 Abs. 2 GG) namentlich unter Angabe des jeweiligen Artikels zwingend nennen müssen. Da das BverfGG bis heute nicht dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift genügt, nachträglich das BverfGG auch nicht heilbar ist, mangelt es dem Bundesverfassungsgericht seit seiner Einrichtung im September 1951 an einem wirksamen Gesetz. Das vorhandene BverfGG ist seit dem Tage seines Inkraftretens am 13.03.1951 ungültig. Kein einziger Bundesverfassungsrichter hat damit jemals grundgesetzwirksam sein Richteramt übertragen bekommen und ist gemäß Art. 101 GG niemals gesetzlicher Richter gewesen; keine einzige Bundesverfassungsgerichtsentscheidung ist dementsprechend eine rechtswirksame Entscheidung geworden.
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