... Nach bisherigen Recherchen steht dem Gerichtsvollzieher keine das dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift genügende einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für sein jeweiliges in die Freiheitsgrundrechte des Grundrechteträgers eingreifendes zwangsweises Tätigwerden zur Verfügung. Stattdessen animiert die nicht im Range eines einfachen Gesetzes stehende sog. Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher ( GVGA ) den einzelnen Gerichtsvollzieher gezielt zum Verfassungsbruch wie in den §§ 119 und 120 GVGA nachzulesen ist. Da klingt der § 1 GVGA denn auch nur wie Hohn und Spott, Zitat:
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Gerichtsvollzieher in Deutschland vollziehen und vollstrecken seit 61 Jahren ohne irgendeine grundgesetzlich gültige Ermächtigungsgrundlage
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