Gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG müssen alle einfachen Gesetze, mit denen der einfache Gesetzgeber die nach dem Grundgesetz einschränkbaren Grundrechte einschräken will, diejenigen Grundrechte im Gesetz namentlich unter Angabe des Artikels nennen. Wird dieses Zitiergebot versäumt, ist das Gesetz trotz Gegenzeichnen des Bundespräsidenten und dem Veröffentlichen im Bundesgesetzblatt ungültig, d.h. nichtig. Ein ungültiges Gesetz erlangt keine Gesetzeskraft, auf einem solchen ungültigen Gesetz basierende Verwaltungsakte sind ebenfalls ungültig bzw. nichtig.
Zitiergebot einmal grafisch
Gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG müssen alle einfachen Gesetze, mit denen der einfache Gesetzgeber die nach dem Grundgesetz einschränkbaren Grundrechte einschräken will, diejenigen Grundrechte im Gesetz namentlich unter Angabe des Artikels nennen. Wird dieses Zitiergebot versäumt, ist das Gesetz trotz Gegenzeichnen des Bundespräsidenten und dem Veröffentlichen im Bundesgesetzblatt ungültig, d.h. nichtig. Ein ungültiges Gesetz erlangt keine Gesetzeskraft, auf einem solchen ungültigen Gesetz basierende Verwaltungsakte sind ebenfalls ungültig bzw. nichtig.
Schaubild 1):
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