Im Art. 108 des Herrenchiemseer Entwurfs, als dem Vorläufer des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der heutigen Bundesrepublik Deutschland hieß es:
“Anträge und Änderungen des Grundgesetzes, durch die die freiheitliche und demokratische Grundordnung beseitigt würde, sind unzulässig.”
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