Die Ewigkeitsklausel oder Ewigkeitsgarantie ist eine Regelung in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, nach der bestimmte Verfassungsprinzipien auf ewig einer Verfassungsänderung entzogen sein sollen.
Artikel 79 Absatz 3 lautet:
„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
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