Die Zivilrichterin Klöckner–Titze am Landgericht Stade ist funktional und sachlich unzuständig und daher nicht gesetzliche Richterin gemäß Art. 101 GG, um in der Sache “Folgenbeseitigungsklage gegen die Rechtspflegerin Striebitz am Amtsgericht Cuxhaven” richterliche Entscheidungen treffen zu können, geschweige denn zu dürfen.
Zuständig für öffentlich–rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG in Gestalt der Folgenbeseitigungsklage wegen unzulässigen Grundrechteverletzungen sind die ordentlichen Gerichte, zunächst die Amtsgerichte.
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