Bis zum Jahre 1990 gab es einen Artikel 23 Grundgesetz der da lautete:
Artikel 23 (alt) Geltungsbereich des Grundgesetzes
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.”
Dieser wurde dann ersetzt durch die aktuelle Fassung:
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