Montag, 20. Dezember 2010

INFOkrieg - Revolution: Das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG wird in die Strafprozessordnung aufgenommen

Dies ist eine große aber vom Nichtwissen des Normadressaten verdeckte juristische Revolution, wurde doch bisher und entgegen dem Inhalt des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG sogar höchstrichterlich durch das Bundesverfassungsgericht immer wieder behauptet, die StPO wäre ein so genanntes “vorkonstitutionelles” Recht, welches deshalb nicht dem Zitiergebot unterläge. Alle Hinweise an die Gerichte, dass die StPO im Zuge des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, BGBl. I S. 455 (Vereinheitlichungsgesetz) neu verabschiedet und deshalb in den Bereich des Grundgesetzes überführt worden ist, wurden abschlägig mit der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts als Begründung abgewiesen.

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Am 15.12.2010 beschloss der Bundesrat die Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben

Dies ist eine große aber vom Nichtwissen des Normadressaten verdeckte juristische Revolution, wurde doch bisher und entgegen dem Inhalt des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG sogar höchstrichterlich durch das Bundesverfassungsgericht immer wieder behauptet, die StPO wäre ein so genanntes “vorkonstitutionelles” Recht, welches deshalb nicht dem Zitiergebot unterläge. Alle Hinweise an die Gerichte, dass die StPO im Zuge des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, BGBl. I S. 455 (Vereinheitlichungsgesetz) neu verabschiedet und deshalb in den Bereich des Grundgesetzes überführt worden ist, wurden abschlägig mit der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts als Begründung abgewiesen.

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