Montag, 6. Dezember 2010

INFOkrieg - Untätigkeit eines Gerichtes verletzt den Grundrechteträger in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG

Untätigkeit eines Gerichtes verletzt den Grundrechteträger in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes



Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. […]

Die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte staatliche Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schließt auch Verpflichtungen des Gesetzgebers ein, dieser muss die für einen effektiven Rechtsschutz notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen bereitstellen. […] (Quelle: 1 BvR 1610/03 vom 29.03.2005 BverfG)

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Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. […]

Die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte staatliche Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schließt auch Verpflichtungen des Gesetzgebers ein, dieser muss die für einen effektiven Rechtsschutz notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen bereitstellen. […] (Quelle: 1 BvR 1610/03 vom 29.03.2005 BverfG)

“Richtig ist vielmehr, dass das in Art. 19 Abs. 4, Satz 1 GG verfolgte Prinzip des lückenlosen Rechtsschutzes durch die Bestimmung des Abs. 4, Satz 2 GG auch für diejenigen Fälle gesichert werden soll, wo der Gesetzgeber seiner Aufgabe, den durch Abs. 4, Satz 1 GG statuierten Rechtsweg in seiner Art festzulegen, nicht nachgekommen ist. Dieses Vakuum füllt Abs. 4 Satz 2 GG aus. Die Subsidiarität der Bestimmung des Abs. 4 Satz 2 GG besteht also nicht gegenüber Abs. 4 Satz 1 GG, sondern gegenüber dem Versagen des Gesetzgebers.”

Jeder Amtsträger, der diese den absoluten Rechtsschutz garantierende verfassungsrechtlich vorbehaltlos verankerte Vorschrift als einen sog. „Auffangtatbestand“ abtut, vernichtet den Grundrechteschutz, die Grundrechtegarantie und das Rechtsstaatsprinzip. Derjenige gewährleistet nicht mehr die Treue zur Verfassung, geschweige denn gewährleistet ein solcher den persönlichen Eintritt für die freiheitlich – demokratische Grundordnung auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland.

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