INFOkrieg
Vereinsgesetz ungültig wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit 1964
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Doch schaut man sich das Vereinsgesetz von damals wie heute genauer an, fällt auf, dass neben dem Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) auch die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG und das Recht auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG in den §§ 20 Abs. 1 VereinsG und 10 bis 13 VereinsG eingeschränkt werden können. Damit zitiert das Vereinsgesetz vom 05.08.1964 unvollständig und somit seit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig
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