Der Zivilrichter Paarmann am Landgericht Stade macht aus seiner verfassungsfeindlichen Gesinnung scheinbar keinen großen Hehl mehr, deutet er vorsätzlich fälschlich die auf Art. 19 Abs. 4 GG basierende Folgenbeseitigungsklage gegen den Obergerichtsvollzieher Andrè Grewe wegen unzulässiger fortgesetzter Verletzung der Freiheitsgrundrechte des anerkannten freischaffenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger unter Anwendung von ausdrücklich seit dem Potsdamer Ankommen vom 02.08.1945 von den Alliierten verbotenem Naziunrecht (Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, Details hier) schlicht in ein der Zivilprozessordnung eigenes Rechtsmittel, nämlich in die ihm geläufige aber hier nicht infrage kommende Vollstreckungsabwehrklage um. So glaubt er scheinbar, die zivilrichterliche Zuständigkeit der funktional und sachlich unzuständigen Zivilrichterin Gerdes–Franzki beim AG Otterndorf sowie auch seine ebenfalls funktional – und sachliche zivilrichterliche Unzuständigkeit “kraft Amtes” verschleiert bzw. aufgehoben zu haben. Doch da irrt der hier erkennbar als Verfassungsfeind fungierende Richter Paarmann.
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