Mittwoch, 15. September 2010

INFOkrieg - Rechtsbeugung durch Finanzbeamte nicht strafbar

Am 17. April 1986 hat das Oberlandesgericht in Celle / Niedersachsen in seinem Beschluss: 3 Ws 176/86 verkündet:



Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung.

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Rechtsbeugung durch Finanzbeamte nicht strafbar

Am 17. April 1986 hat das Oberlandesgericht in Celle / Niedersachsen in seinem Beschluss: 3 Ws 176/86 verkündet:

Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung.

Weiter heißt es zur Begründung:

Bei der Steuerfestsetzung handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, deren einziges Ziel die Verwirklichung des Rechts ist. Der Erlass des Steuerbescheides und dessen Überprüfung im Einspruchsverfahren sind ein Akt der Steuererhebung und dienen damit der Beschaffung der Mittel für die Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.

übersetzt mit google-Translation-tool:

On 17. April 1986, the Higher Regional Court in Celle / Lower Saxony in its decision: 3 Ws 176/86 proclaims:

A financial official in the opposition proceedings deliberately wrong to fix taxes, committing no legal diffraction.

Next to the creation of states:

The tax assessment is not an activity whose sole purpose the implementation of the law. The adoption of the tax decision in its review and appeal procedures are an act of tax collection and thus serve the procurement of funds to cover financial needs of the public. However, the financial officials here of the right to hold that without this, however, its most pressing task.

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