Freitag, 3. September 2010

INFOkrieg - Das Zitiergebot – die Fessel des Gesetzgebers

»Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird.« - 3. Leitsatz BVerfGE 23, 98 - Ausbürgerung I

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Das Zitiergebot – die Fessel des Gesetzgebers

Das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG stellt eine Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränken sollende einfache Gesetze dar. Das Zitiergebot erfüllt dem Gesetzgeber gegenüber eine zwingend zu befolgende Warn- und Besinnungsfunktion und dient dem Grundrechtsträger im Rahmen des Bestimmtheitsgebots zu erkennen, welche einfachen, dem Grundgesetz und seinen Grundrechten gegenüber untergeordnete Gesetze die Grundrechte des Grundrechtsverpflichteten einschränken können.

Ein Verstoß gegen das Zitiergebot ist nachträglich nicht heilbar, da zum Einen eine Voraussetzung nicht im Nachhinein erfüllt werden kann, und zum Anderen aus diesem Grund die Warn- und Besinnungsfunktion nicht erfüllt werden kann.
Ein Verstoß gegen das Zitiergebot betrifft dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 S. 1 GG nach immer das ganze Gesetz und führt zur Ungültigkeit des gegen das Zitiergebot verstoßenden Gesetzes. Eine Anwendung eines solchen ungültigen Gesetzes ist verfassungswidrig.
Art. 19 Abs. 1 GG: »Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.«Read more at zitiergebot.org
 

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