Mittwoch, 16. Februar 2011

Mangelt es dem bundesdeutschen Beamten und Richter am Wissen um die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm oder tun beide nur so? | Steuern und Grundrechte Blog

Zum Grundwissen eines jeden Beamten und Richters in der Bundesrepublik Deutschland gehört auch die Kenntnis über die die Grundrechte garantieren sollenden zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Art. 19 Abs. 1 GG. Einfache Gesetze, die gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, weil sie die von ihnen eingeschränkten Freiheitsgrundrechte nicht namentlich unter Angabe des Artikels nennen, sind vom ersten Tage ihres Daseins ungültig, entfalten deshalb auch keine Gesetzeskraft. Verwaltungsakte, die auf solchen ungültigen Gesetzen basieren, sind nichtig, gleiches gilt für ebensolche gerichtlichen Entscheidungen. Der nachträglich unheilbare Verstoß gegen das sog. Zitiergebot wirkt für die Ungültigkeit der Vorschrift ex tunc, von Anfang an. Eine anders lautende gerichtliche Entscheidung unterhöhlt das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwänder von ungültigen Gesetzen handeln wider den absoluten Vorrang des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland verfassungsfeindlich, ob Beamte oder Richter. Ein Verbleiben dieser verfassungsfeindlich zum Nachteil eines jeden Grundrechtsträgers handelnden Personen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BverfG unzulässig.



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Das Bundesverfassungsgericht hat sich zum Verbleib von erkennbar verfassungsfeindlichen Amtsträgern im öffentlichen Dienst in seiner Entscheidung BVerfG, 2 BvR 337/08 vom 6.5.2008 wie folgt geäußert:


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