Mittwoch, 16. Februar 2011

Zivilrichter Bühl vom Amtsgericht Rosenheim ist es in seiner Funktion als Zivilrichter grundgesetzlich verwehrt, in öffentlich–rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG Sachentscheidungen zu

Dem Zivilrichter Bühl ist es in seiner Funktion als Zivilrichter grundgesetzlich verwehrt, in öffentlich–rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG Sachentscheidungen zu treffen. Da der grundgesetzlich garantierte Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte eröffnet ist, hat das Amtsgericht Rosenheim antragsgemäß die Klagen gegen die grundrechtsverpflichteten Amtsträger und in dieser Funktion die Freiheitsgrundrechte der Kläger grundgesetzwidrig verletzt habend, in die Abteilung für sonstige AR-Sachen zu geben, der dort zuständige gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG hat dann antragsgemäß dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen....


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