Freitag, 18. Februar 2011

Verfassungsbeschwerde versus effektivem Grundrechteschutz – statt Missbrauchsgebühr sind Grundgesetz und BverfGG gemäß Art. 79 Abs. 3 GG zu korrigieren, die Verfassungsbeschwerde ist nämlich grundgesetzlich unzulässig | Steuern und Grundrechte Blog

Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland fand sich kein einziger Artikel unter den insgesamt 146, in denen eine Verfassungsbeschwerde für den einzelnen Bürger als Grundrechtsträger normiert gewesen wäre.


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