Dienstag, 15. Februar 2011

Unverbrüchlichkeit der Grundrechte des Bonner Grundgesetzes längst untergraben | Steuern und Grundrechte Blog

Mit dem grundgesetzwidrigen Einführen der seitens des Verfassungsgebers ausdrücklich nicht vorgesehenen und den Art. 19 Abs. 4 GG auf diese Weise verfassungswidrig suspendierende Verfassungsbeschwerde und dem verfassungswidrigen einfachgesetzlichen Eingreifens in den einer einfachgesetzlichen Regelung nicht zugänglichen Art. 100 GG, ist die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als Garantiebestimmung für die im GG mit Gesetzeskraft normierten Freiheitsgrundrechte des einzelnen Bürgers als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen nahezu vollständig aufgehoben worden.


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