Bereits am 29.07.2010 hat der 13. Senat des Finanzgerichtes Berlin – Brandenburg auch eine bahnbrechende Entscheidung folgerichtig getroffen, dass für verfassungsrechtliche Streitigkeiten der Finanzrechtsweg (§ 33 FGO) nicht eröffnet ist. Im Tenor heißt es weiter, dass eine Verweisung an das Verfassungsgericht nicht in Betracht kommt. Die Anrufung der Verfassungsgerichte ist kein Rechtsweg, wie § 90 Abs. 2 BverfGG zeigt, der gerade die Erschöpfung des Rechtsweges fordert. Die Verfassungsgerichte stehen neben und nicht über den sonstigen Gerichtsbarkeiten. Demgemäß ist eine Rechtswegverweisung der Verwaltungsgerichte an ein Verfassungsgericht unzulässig. (Az.: 13 V 13127/10)
Bereits am 29.07.2010 hat der 13. Senat des Finanzgerichtes Berlin – Brandenburg auch eine bahnbrechende Entscheidung folgerichtig getroffen, dass für verfassungsrechtliche Streitigkeiten der Finanzrechtsweg (§ 33 FGO) nicht eröffnet ist. Im Tenor heißt es weiter, dass eine Verweisung an das Verfassungsgericht nicht in Betracht kommt. Die Anrufung der Verfassungsgerichte ist kein Rechtsweg, wie § 90 Abs. 2 BverfGG zeigt, der gerade die Erschöpfung des Rechtsweges fordert. Die Verfassungsgerichte stehen neben und nicht über den sonstigen Gerichtsbarkeiten. Demgemäß ist eine Rechtswegverweisung der Verwaltungsgerichte an ein Verfassungsgericht unzulässig. (Az.: 13 V 13127/10)
Read more at finanzamt.nameWie bereits in der Klage angegeben, handelt es sich hier im zugrunde liegen Fall um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art, denn das tätig gewordene Finanzamt hätte nicht tätig werden dürfen, da es dem Finanzamt an einer gültigen Abgabenordnung, einem gültigen Einkommen- und Umsatzsteuergesetzes wegen deren unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift mangelt.
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