Die Kunst – Inwieweit ist sie frei oder unfrei im Lichte des absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG, das ist seit 61 Jahren, obwohl höchstrangig längst im Grundgesetz gelöst, immer noch hier die Frage
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Im Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG heißt es seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes wie folgt:
“Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.”
Damit wird das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG seiner vorrangig abwehrenden Wirkung gegenüber dem Staat und seinen Institutionen in Gestalt der Grundrechtsverpflichteten dauerhaft beraubt.Read more at finanzamt.name
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