Dies erfüllt den Straftatbestand der Rechtsbeugung.
noriert nicht nur die Grundrechte, sie bekämpft sie sogar
Direktorin AG Otterndorf Sabine Deutschmann ignoriert nicht nur die Grundrechte, sie bekämpft sie sogar
Fest steht, dass die Grundrechte mit Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 aufgrund des im GG verankerten Rechtsbefehls gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz i.S.v. § 12 EGZPO.
Dieser grundgesetzlich verankerte Rechtsbefehl gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gilt auch für die Direktorin des Amtsgerichtes Otterndorf Sabine Deutschmann.
Nicht nur dass Sabine Deutschmann die Zuständigkeitsregel des Art. 101 GG völlig ignoriert, sie trotz mehfachen deutlichen Hinweises ungültige Gesetze glaubt trotzdem anwenden zu dürfen, stellt sie die formelle Rechtskraft nichtiger Gerichtsentscheidungen, die erkennbar auf nichtigen Verwaltungsakten beruhen, über die absolute Unverletzlichkeit der Freiheitsgrundrechte des einzelnen Grundrechteträgers.
Das BverfG hat bereits 1978 gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG wie folgt alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte wie folgt mit Beschluss BverfGE 49, 220 vom 27. September 1978 an den absoluten Vorrang der Freiheitsgrundrechte gebunden:
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