Kostenfestsetzungsbeschluss und Gebührenrechnung stellen selbständige Grundrechteverletzungen wiederum dar und sind gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG vor den ordentlichen Gerichten als öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfasusngsrechtlicher Art zu beklagen. Gegen die Amtsträger ist die Folgenbeseitungsklage im Wege des Justizgewährleistungsanspruches zu erheben.
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Erheben von Gerichtsgebühren zum Zwecke des Durchsetzens der Freiheitsgrundrechte ist verfassungswidrig
Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 änderten sich auch die staatsrechtlichen Verhältnisse, an der Spitze der Normenherarchie steht seitdem als ranghöchste Rechtsnorm das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
„Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 [371 f.] m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO.“ (BverfGE 49, 220 v. 27.09.1978)
29 Jahre hat es gedauert, bis das Bundesverfassungsgericht sich wie folgt geäußert hat, obwohl mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes die u.a. benannte Wirkweise hinsichtlich der Grundrechte als Abwehrrechte des einzelnen Bürgers sowie unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz gemäß Art. 1 Abs. 3 GG längst in die Tat umzusetzen gewesen war.
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