Sonntag, 21. November 2010

INFOkrieg - Wahl zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ungültig!

Die 133 Wahlfrauen und Wahlmänner aus Nordrhein-Westfalen wurden aufgrund einer von einem nicht geschäftsfähigen Präsidium des Landtages von Nordrhein-Westfalen vorgenommenen konstituierenden Landtagssitzung am 09.06.2010 in die Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland entsandt.

Die Bundesversammlung war dadurch nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bundestagspräsident Norbert Lammert wusste seit dem 11.06.2010 über die Vorgänge Bescheid.

Damit ist die Wahl zum 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland nicht gemäß Art. 54 Abs. 1 GG zustande gekommen und ungültig.

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Wahl zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ungültig!

Verfassungsbruch mit Ansage

“Der interessierten Öffentlichkeit ist bekannt, dass Regierungen so lange im Amt bleiben, bis es eine Parlamentsmehrheit für eine neue Regierung gibt. Bei einem Landtagspräsidium tritt diese Situation zum ersten Mal auf. Die Verfassungsväter und ‑mütter haben aber sehr wohl auch diese Möglichkeit bedacht. Somit wird vor 60 Jahren in Art. 38 Abs. 2 Festgelegtes erstmals in Kraft treten: Das amtierende Präsidium bleibt im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Das gilt formal auch für die Präsidiumsmitglieder, die dem neuen Landtag nicht angehören.” Regina van Dinther – ehemalige Präsidentin des Landtages von Nordrhein-Westfalen (14. Wahlperiode) in ihrer Rede am 09.06.2010 in der konstituierenden 1. Plenarsitzung des 15. Landtages von Nordrhein-Westfalen

  • Die 133 Wahlfrauen und Wahlmänner aus Nordrhein-Westfalen wurden aufgrund einer von einem nicht geschäftsfähigen Präsidium des Landtages von Nordrhein-Westfalen vorgenommenen konstituierenden Landtagssitzung am 09.06.2010 in die Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland entsandt.

  • Die Bundesversammlung war dadurch nicht vorschriftsmäßig besetzt.

  • Bundestagspräsident Norbert Lammert wusste seit dem 11.06.2010 über die Vorgänge Bescheid.

  • Damit ist die Wahl zum 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland nicht gemäß Art. 54 Abs. 1 GG zustande gekommen und ungültig.
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