Montag, 22. November 2010

INFOkrieg - Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG Kunstfreiheitsgarantie – Schaubilder

60 Jahre grundgesetzlich verbürgte absolute Freiheitsgarantie.



Trotzdem hat es der einfache Gesetzgeber in Zusammenwirken mit der vollziehenden Gewalt (hier: die nachnazionalsozialistische Finanzverwaltung) und den Gerichten (auch hier insbesondere die nachnazionalsozialistische Finanzgerichtsbarkeit) bis hin zum für bis heute ehrbar gehaltenen Bundesverfassungsgericht geschafft, dem Fiskus über den grundgesetzwidrigen Inhalt des § 18.1.1 EStG, vormals wortgleich mit § 18.1.1 Reichs-EStG eine einfachgesetzliche Scheinermächtigungsgrundlage zu belassen, um grundgesetzwidrige / völkerrechtswidrige Eingriffe des Fiskus und seiner Gerichtsbarkeit in den absolut gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt geschützten untrennbar miteinander verbundenen “Werk- und Wirkbereich” des einzelnen freischaffenden Künstlers auf scheinlegale Art und Weise zum beliebigen illegalen Abkassieren von Einkommen- und oder Umsatzsteuern zu ermöglichen.

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Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG Kunstfreiheitsgarantie – Schaubilder

Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz garantiert die absolute (vorbehaltlose) Freiheit der Kunst. Einfachgesetzlich ist eine Einschränkung dieses Grundrechtes nicht möglich. Artikel 19 Abs. 1 GG schließt im Zusammenwirken mit dem absoluten Kunstfreiheitsgrundrecht dessen Einschränkung aus. Im Artikel  19 Abs. 1 GG heißt es dazu:

“Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

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