Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG für ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art ist für den Bürger als Grundrechtsträger immer kostenfrei
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG lautet:
“Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.”
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