Donnerstag, 18. November 2010

INFOkrieg - Direktorin des AG Cuxhaven Ingrid Stelling und Richterin Drücke widersetzen sich absoluten Vorrang GG

Weder die Direktorin des Amtsgerichtes Cuxhaven noch die dort z. Zt. tätige Richterin Drücke sind Scheins in der Lage, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art von einer bürgerlichen oder besser Zivilsache unterscheiden zu können. Während Zivilsachen Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz auslösen (das dieses derzeit wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist, weil es die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht erfüllt, soll dahingestellt bleiben), sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zur Durchsetzung der Grundrechte selbst im Wege der sog. Folgebeseitigungsklage gemäß Art. 19 abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG kostenfrei. Kostenfrei deshalb, da die drei Gewalten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als sie unmittelbar geltendes Recht mit Gesetzeskraft gebunden sind und sie daher gemäß Art. 1 Abs. 2 GG keine Grundrechte verletzen dürfen.

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Direktorin des AG Cuxhaven Ingrid Stelling und dortige Richterin Drücke widersetzen sich absoluten Vorrang des Bonner Grundgesetzes

Weder die Direktorin des Amtsgerichtes Cuxhaven noch die dort z. Zt. tätige Richterin Drücke sind Scheins in der Lage, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art von einer bürgerlichen oder besser Zivilsache unterscheiden zu können. Während Zivilsachen Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz auslösen (das dieses derzeit wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist, weil es die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht erfüllt, soll dahingestellt bleiben), sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zur Durchsetzung der Grundrechte selbst im Wege der sog. Folgebeseitigungsklage gemäß Art. 19 abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG kostenfrei. Kostenfrei deshalb, da die drei Gewalten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als sie unmittelbar geltendes Recht mit Gesetzeskraft gebunden sind und sie daher gemäß Art. 1 Abs. 2 GG keine Grundrechte verletzen dürfen.

So verhält es sich auch mit den beiden beim AG Cuxhaven seitens des anerkannten freischaffenden filmschaffenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger gegen die Rechtspflegerin Striebitz beim AG Cuxhaven sowie gegen den RDir. Lutz Klug, Vorsteher des Finanzamtes Cuxhaven wegen Folgenbeseitigung gerade erhobenen Klagen. (Details dazu in der jeweiligen Klagschrift gegen Stribitz hier und Klug hier)

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