Dienstag, 16. November 2010

INFOkrieg - Staatliche Gewalt findet ihre Grenze an den unübersteigbaren Grundrechten insb. Zitiergebot Art 19

Das heißt, dass der einfache Gesetzgeber kein einziges Gesetz und / oder eine gesetzliche Einzelvorschrift erlassen darf, das nicht den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes vollumfänglich entspricht.



Nicht ohne Grund heißt es im § 81 Abs. 1 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches:

Wer es unternimmt mit Gewalt […] die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

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Staatliche Gewalt findet ihre Grenze an den unübersteigbaren Grundrechten insb. dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Mit der Entscheidung - BverfGE 49, 220 – vom 27. September 1978 hat das BverfG allen Verfassungsorganen des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichten gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG verpflichtend aufgegeben, dass Zwang im Rechtsstaat des Grundgesetzes immer einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage bedarf. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Denn die Grundrechte sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BverfGE 21, 362). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz.

Das heißt, dass der einfache Gesetzgeber kein einziges Gesetz und / oder eine gesetzliche Einzelvorschrift erlassen darf, das nicht den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes vollumfänglich entspricht.

Nicht ohne Grund heißt es im § 81 Abs. 1 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches:

Wer es unternimmt mit Gewalt […] die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

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