Mittwoch, 17. November 2010

INFOkrieg - Richterin Gerdes-Franziki beim AG Otterndorf denkt erkennbar in überholten Denkstrukturen der Weim

Richterin Gerdes-Franziki beim AG Otterndorf denkt erkennbar in überholten Denkstrukturen der Weimarer Republik und des Dritten Reiches, wenn sie allein auf formelle Rechtskraft von erkennbar nichtigen Gerichtsentscheidungen abstellt

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Richterin Gerdes-Franziki beim AG Otterndorf denkt erkennbar in überholten Denkstrukturen der Weimarer Republik und des Dritten Reiches, wenn sie allein auf formelle Rechtskraft von erkennbar nichtigen Gerichtsentscheidungen abstellt

Die grundrechtsverpflichtete Amtsträgerin und Richterin Gerdes-Franzki widersetzt sich erkennbar vorsätzlich den gegen sie gerichteten grundgesetzlich verankerten Rechtsbefehlen, insbesondere dem des Art. 1 Abs. 3 GG mit der Folge, dass sie sich trotz funktionaler und sachlicher Unzuständigkeit entgegen Art. 101 GG als Vollstreckungsrichterin der Zivilabteilung am AG Otterndorf  richterliche Entscheidungskompetenz in einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG anmaßt, ohne dass dafür bisher am AG Otterndorf der gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG bestimmt, geschweige denn die dafür notwendige Abteilung geschaffen wurde und ohne das bisher der einfache Gesetzgeber die erforderlichen Organisations- und Ausführungsgesetze für die gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art bisher erlassen hat.

Nicht nur dass die Richterin Gerdes-Franzki die Zuständigkeitsregel des Art. 101 GG völlig ignoriert, sie trotz mehrfachen deutlichen Hinweises ungültige Gesetze glaubt trotzdem anwenden zu dürfen, stellt sie die formelle Rechtskraft nichtiger Gerichtsentscheidungen, die erkennbar auf nichtigen Verwaltungsakten beruhen, über die absolute Unverletzlichkeit der Freiheitsgrundrechte des einzelnen Grundrechteträgers.

„Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 [371 f.] m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO.“

Skrupellos beugt die grundrechtsverpflichtete Amtsträgerin Gerdes-Franzki als funktional und sachlich unzuständige Richterin erkennbar im Sinne von teleologischer Auslegung, Recht ist, … was nützt, hier das Recht.

“Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.”, Zitat Prof. Heintzen, 2001…

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