Dienstag, 2. November 2010

INFOkrieg - Gerichtsvollzieher vollziehen und vollstrecken seit 61 Jahren ohne grundgesetzliche Grundlage

Nach bisherigen Recherchen steht dem Gerichtsvollzieher keine das dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als die Grundrechte garantieren sollende zwingende Gültigkeitsvorschrift genügende einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für sein jeweiliges in die Freiheitsgrundrechte des Grundrechteträgers eingreifendes zwangsweises Tätigwerden zur Verfügung. Stattdessen animiert die nicht im Range eines einfachen Gesetzes stehende sog. Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher ( GVGA ) den einzelnen Gerichtsvollzieher gezielt zum Verfassungsbruch wie in den §§ 119 und 120 GVGA nachzulesen ist. Da klingt der § 1 GVGA denn auch nur wie Hohn und Spott, Zitat:



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Dokumentation der Aktivitäten mit dem Finanzamt Rosenheim

Gerichtsvollzieher in Deutschland vollziehen und vollstrecken seit 61 Jahren ohne irgendeine grundgesetzlich gültige Ermächtigungsgrundlage

Seit 61 Jahren bildet das Bonner Grundgesetz die ranghöchsteRechtsquelle der Bundesrepublik Deutschland und garantiert auf diese Weise die auf ihm basierende freiheitlich – demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Erstmalig in der deutschen Geschichte erlangten dieFreiheitsgrundrechte Gesetzeskraft und binden seither die drei Gewalten als unmittelbar geltendes Recht. Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Gerichte sind an die im Bonner Grundgesetz verankerten Rechtsbefehle zwingend gebunden. ( Art. 1 Abs. 3 GG )

Grundrechtseinschränkende Gesetze müssen die die Grundrechte garantierenden zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes erfüllen, ansonsten mangelt es solchen Gesetzen an ihrer Gültigkeit und sie sind faktisch nichtig. Weder die vollziehende Gewalt noch die Gerichte dürfen ungültige Gesetze anwenden, auf ungültigen Gesetzen basierende Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind ebenfalls ungültig / nichtig. ( hier besonders: Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, das sog. Zitiergebot genannt auch im parlamentarischen Rat als dem konstituvien Organ des Bonner Grundgesetzes, ”die Fessel des Gesetzgebers” )

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