Dienstag, 15. März 2011

KPD–Verbotsentscheidung ungültig

KPD–Verbotsentscheidung – 1 BvB 2/51 – des BverfG vom 17.06.1956 ohne verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage, denn BverfGG ist seit 13.03.1951 wegen Verstoßes gegen Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig

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Im Rahmen von rechtswissenschaftlichen Recherchen zum die Grundrechte garantieren sollenden sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat sich inzwischen zweifelsfrei herausgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht ohne ein dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland genügendes “Prozessgesetz” bis heute tätig ist, da das Bundesverfassungsgerichtsgesetz mit dem Tage seines Inkrafttretens am 13.03.1951 ungültig ist, denn aufgrund der grundrechtseinschränkenden Bestimmungen der §§ 38 und 42 BverfGG und dem damit einhergehenden zwingenden Zitiergebot gemäß Art.19 Abs. 1 Satz 2 GG hätten die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 GGArt. 13 GG und Art. 14 Abs. 1 GG zwingend namentlich unter Angabe des Artikels genannt werden müssen. Einfache Gesetze, die Grundrechtseinschränkungen beinhalten und dem sog. die Grundrechte garantieren sollenden Zitiergebot als zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht genügen, sind mit dem tage ihres Inkrafttretens ungülig, alle auf einem solchen ungültigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte der vollziehenden Gewalt und/oder auf einem solchen ungültigen Gesetz basierenden Gerichtsentscheidungen sind und bleiben nichtig und stellen stattdessen gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG grundgesetzlich absolut verbotene Grundrechtsverletzungen des Bürgers als Grundrechtsträger dar.

Details zur Ungültigkeit des BverfGG seit dem 13.03.1951 lesen sich hier:
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