Donnerstag, 10. März 2011

Vereinsgesetz ungültig wegen Verstoßes g

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Vereinsgesetz ungültig wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit 1964

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Doch schaut man sich das Vereinsgesetz von damals wie heute genauer an, fällt auf, dass neben dem Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) auch die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG und das Recht auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG in den §§ 20 Abs. 1 VereinsG und 10 bis 13 VereinsG eingeschränkt werden können. Damit zitiert das Vereinsgesetz vom 05.08.1964 unvollständig und somit seit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig

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Vereinsgesetz ungültig wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit 1964

Doch schaut man sich das Vereinsgesetz von damals wie heute genauer an, fällt auf, dass neben dem Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)  sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)  auch die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG und das Recht auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG in den §§ 20 Abs. 1  VereinsG und 10 bis 13 VereinsG eingeschränkt werden können. Damit zitiert das Vereinsgesetz vom 05.08.1964 unvollständig und somit seit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig. Alle auf diesem ungültigen Vereinsgesetz basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind nichtig und im Wege des Folgenbeseitigungsanspruches gemäß Art. 19 Abs. 4 GGi.V.m. Art. 1 Abs. 3 GGArt. 1 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG unverzüglich rückabzuwickeln, ggf. ist die Folgenbeseitigungsklage gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG vor den ordentlichen Gerichten zu erheben.

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