Am 02. März 2011 erschien zum widerholten Male ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage der Obergerichtsvollzieher Andrè Grewe aus Otterndorf auf dem Anwesen des anerkannten freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger, um einen nichtigen Vollstreckungsauftrag des Bundesamtes der Justiz wegen nichtiger Gerichtskosten des BFH zu vollstrecken.
Dem OGV Grewe wurde im Beisein des Richters im Ruhestand G. Plath zum wiederholten Male erklärt, dass der Vollstreckungsauftrag sowohl auf nichtigen Kostenentscheidungen des funktional und sachlich unzuständigen Bundesfinanzhofes als auch auf der nichtigen “Hitler-Verordnung“, der sog. Justizbeitreibungsordnunug vom 11.03.1937 basiert und von ihm als grundrechtsverpflichteter Amtsträger nicht vollzogen werden darf. ..
Mittwoch, 2. März 2011
Obergerichtsvollzieher Andrè Grewe setzt Stalking gemäß § 238 Abs. 1 StGB unbeeindruckt fort | Steuern und Grundrechte Blog
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