Dienstag, 12. Oktober 2010

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Deine Grundrechte

DIE GRUNDRECHTE SIND ABWEHRRECHTE DES BÜRGERS GEGENÜBER EINGRIFFEN DES  STAATES

Grundrechte werden unterschieden in durch die einfache Gesetzgebung einschränkbare, also mit Gesetzesvorbehalt *, und durch die einfache Gesetzgebung nicht einschränkbare, also ohne Gesetzesvorbehalt. Bei nicht einschränkbaren Grundrechten kann es nur durch die Kollision mit den Grundrechten anderer zur “praktischen Konkordanz” kommen. In diesem Fall entscheidet in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht über den Vorrang eines Grundrechts gegenüber dem anderen. Dabei gilt immer: Freiheit geht vor Gleichheit. Der eventuelle Gesetzesvorbehalt eines Grundrechts ist in seinem Wortlaut enthalten – siehe als Beispiel Artikel 5 GG. Während Art. 5 Absatz 1 die Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung definiert, ist Art. 5 Absatz 2 deren mögliche Einschränkung zu entnehmen. Der nachfolgende Absatz 3 des Artikel 5 – Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei – wiederum ist ein durch keinen Gesetzesvorbehalt eingeschränktes Grundrecht, wobei die Freiheit der Lehre – und nur diese – an die Treue zur Verfassung gebunden ist.

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