Sonntag, 24. Oktober 2010

INFOkrieg - Ungültigkeit Vorratsdatenspeicherung wegen Verstoßes gegen "Zitiergebot" aus Artikel 19 Abs.1 GG

Grundlage des vorliegenden Textes ist das Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG:



„Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.„



In der Verfügungsvorlage für das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Anlage 1 – RegE TKÜ.pdf) wird auf Dokumentenseite 70 unter 5. Abs. 1 Satz 2 die grundgrechtliche Einschränkung der Artikel 10 Abs. 1 GG sowie 12 Abs. 2 GG erwähnt:



„Die Einführung gesetzlicher Vorschriften zur obligatorischen Speicherung von Verkehrsdaten durch die Diensteanbieter greift zwar in das Fernmeldegeheimnis der Telekommunikationsnutzer nach Artikel 10 Abs. 1 GG und in die Berufsausübungsfreiheit der Anbieter der Telekommunikationsdienste nach Artikel 12 Abs. 1 GG ein.“



Im Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG Vom 21. Dezember 2007 (Anlage 2 – tkue_vorratsdaten.pdf) heißt es auf der letzten Seite:



Artikel 15

Zitiergebot



Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



Auffällig ist hier, dass nur der Artikel 10 GG zitiert wird, nicht aber der Artikel 12 GG. Artikel 19 Abs. 1 Satz GG jedoch gibt als unmissverständliche Gültigkeitsvoraussetzung für einfache Gesetze das Zitiergebot uneingeschränkt vor!

Ungültigkeit der Vorratsdatenspeicherung wegen Verstoßes gegen das "Zitiergebot" aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG
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