Donnerstag, 21. Oktober 2010

Zitiergebot Art. 19 lässt weder eine Teilnichtigkeit zu noch erlaubt es dem Gesetzgeber ein Ermessen

aus gegebenem Anlass - das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lässt weder eine Teilnichtigkeit zu, noch erlaubt es dem Gesetzgeber ein Ermessen

Das im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte sog. Zitiergebot als die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift lässt im Fall seiner Verletzung seitens des einfachen Gesetzgebers weder eine Teilnichtigkeit der jeweiligen grundrechtseinschränkenden Einzelvorschrift zu, noch gewährt das sog. Zitiergebot dem einfachen Gesetzgeber irgendein Ermessen hinsichtlich der Anwendung dieser zwingenden Gültigkeitsvorschrift.

Nachgewiesen ist dieses durch den Nazijuristen und Grundgesetzfeind Dr. von Mangoldt selbst anhand der Protokolle des Parlamentarischen Rates (Vierundvierzigste Sitzung des Hauptausschusses am 19. Januar 1949). Zitat:

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