Freitag, 8. Oktober 2010

INFOkrieg - Stuttgart 21 – Polizeieinsätze ohne rechtliche Grundlage!!

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Es ist demnach abschließend festzuhalten, dass zwar das Polizeigesetz von Baden-Württemberg den Polizeieinsatzkräften entsprechende allgemeine Ermächtigungen zur Einschränkung von Grundrechten im Falle von strafbaren Handlungen gibt, jedoch alle unmittelbaren Einschränkungen der Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG durch die Polizeieinsatzkräfte auf Grund der formellen Ungültigkeit des Versammlungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wegen dessen Nichterfüllung der Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG unzulässig und nichtig sind. Demzufolge können auch etwaige und noch nachzuweisende Verstöße gegen Anordnungen der Polizei zur Räumung des Demonstrationsortes, welche aufgrund des nichtigen Versammlungsgesetzes ebenfalls der gültigen gesetzlichen Grundlage entbehren, nicht sanktioniert werden; schon gar nicht durch massive Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Demonstrationsteilnehmer gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Jeder Beamte hat die Pflicht zur Einhaltung des Grundgesetzes. Es gilt immer der Grundsatz „Freiheit ist anzunehmen, die Unfreiheit ist nachzuweisen“ durch gültige und den Vorschriften des Grundgesetzes zu entsprechen habende einfachgesetzliche Regelungen.

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Stuttgart 21 – Polizeieinsätze ohne Recht und Ordnung

Die rechtliche Normenhierarchie in der Bundesrepublik Deutschland ist eindeutig. Zuvörderst steht das Grundgesetz, ihm nachfolgend alle einfachgesetzlichen Regelungen. Im Grundgesetz stehen die Grundrechte an vorderster Stelle. Sie binden gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG die „Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“.

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