Freitag, 27. August 2010

Infokrieg - Gedanken zum Weigerungsrecht gem. Artikel 10 der UN Resolution 53/144

Darf man völkerrechtswidrige Gerichtsverhandlungen verweigern, wenn diese eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen ?



Artikel 10

Niemand darf, sei es durch aktives Handeln oder durch

Untätigbleiben, wenn Handeln geboten wäre, an der Verletzung

der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken, und

niemand darf einer Strafe oder für ihn nachteiligen Maßnahmen

unterworfen werden, wenn er sich weigert, dies zu tun.


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